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Im Gemeindegebiet wird nach den Bestimmungen des Bgld. Kanalabgabegesetzes ein Erschließungs-, ein Anschluss- und ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben. Für die Erschließung der im Bauland gelegenen unbebauten Anschlussgrundflächen durch die Kanalisationsanlage wird ein Erschließungsbeitrag erhoben. Die Berechnungsfläche beträgt 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche. Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird ein Anschlussbeitrag erhoben. Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben. Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
Gemeindeblatt 01/2024Mehr...
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