Baumitteilung - geringfügig (§ 16 Baugesetz)

Geringfügige Bauvorhaben bedürfen gemäß § 16 Bgld. Baugesetz keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich (mit Planskizze) mitzuteilen.
Geringfügige Bauvorhaben können bespielsweise sein:
- Folientunnel, Glashäuser
- Kleinkompostieranlagen
- PKW-Abstellflächen
- (fertige) Wasserbecken
- Pergolen, Gartenlauben
- Gerätehütten und Gartenhäuschen
- Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
- Antennen- und Funkanlagen bis zu 3 m Höhe
- Baustelleneinrichtungen

Zuständig