Grundsteuer - Befreiung

Die Gemeinde Lutzmannsburg gewährt gemäß § 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1995, LGBl.Nr. 58/1995, für Neubauten von Eigenheimen / Wohnungen / Wohnheimen / für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hierdurch eine Wohnung geschaffen wird, auf Antrag eine Grundsteuerbefreiung für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren gewährt.

Voraussetzung dafür ist, dass für diesen Neubau / Aufbau / von der Bgld. Landesregierung ein Wohnbaudarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1991 zugesichert wurde oder mit Schreiben der Bgld. Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderbarkeit nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1991 festgestellt wird.

Zuständig

Formulare