Die Gemeinde Lutzmannsburg gewährt gemäß § 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1995, LGBl.Nr. 58/1995, für Neubauten von Eigenheimen / Wohnungen / Wohnheimen / für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hierdurch eine Wohnung geschaffen wird, auf Antrag eine Grundsteuerbefreiung für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren gewährt.
Voraussetzung dafür ist, dass für diesen Neubau / Aufbau / von der Bgld. Landesregierung ein Wohnbaudarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1991 zugesichert wurde oder mit Schreiben der Bgld. Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderbarkeit nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1991 festgestellt wird.