Grundsteuer B

Zuständig

Die Grundsteuer B wird für sonstige Grundstücke (Bauplätze) vorgeschrieben und beträgt 500 v.H. des vom Finanzamt festegelegten Grundsteuermessbetrages (Einheitswertbescheid).

Die Grundsteuer wird am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages fällig, bis zu einem Jahresbetrag von EUR 75,00 wird die Grundsteuer einaml im Jahr beim 2. Quartal (15.5.) vorgeschrieben.