Baubewilligungsansuchen (§ 18 Baugesetz)

Für Bauvorhaben die nicht geringfügig (§ 16) sind, ist vor Baubeginn - sofern keine Baunazeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.

Zuständig