Bauanzeigen (§ 17 Baugesetz)

Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig (§16) sind, gemäß § 17 Bgld. Baugesetz der Baubehörde vor Baubeginn anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (§ 18) anzusuchen ist:

  • die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 200 m²
  • die Errichtung und Änderung von Bauwerken
  • die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden

Zuständig